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Allgemeine Mandatsbedingungen
der Rechtsanwaltskanzlei Gabriele Renken-Roehrs
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen
der Rechtsanwaltskanzlei Renken-Roehrs (im Folgenden: "Kanzlei") und seinem
Auftraggeber/seiner Auftraggeberin (im Folgenden: "Mandant") über die Besorgung
von Rechts- und Vertragsangelegenheiten, deren Gegenstand die Erteilung von Rat
und Auskunft, eine etwaige Geschäftsbesorgung oder Prozessführung ist.
Regelungen eines im Einzelfall geschlossenen Beratervertrages gehen vor, soweit
sie einer der folgenden Regelungen widersprechen.
(2)
Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für Folgeverträge mit
dem Mandanten.
(3)
Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn diese
ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.
(4)
Bei Veränderungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die
aktuellste Fassung. Im laufenden Mandatsverhältnis gilt dies nur, wenn der
Mandant nicht widerspricht.
§ 2
Zustandekommen und Inhalt des Mandats
(1)
Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Kanzlei
zustande. Durch Anfragen an die Kanzlei per E-Mail, Fax, Telefon oder auf
sonstige Weise allein wird kein Mandatsverhältnis begründet. Bis zur
Vertragsannahme bleibt die Kanzlei in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme
grundsätzlich frei.
(2)
Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des
Mandanten begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht auf die
Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs
ausgerichtet. In allen Angelegenheiten ist in jedem Fall die Erteilung einer
Vollmacht (Vordruck "Vollmacht") erforderlich, in außergerichtlichen
Angelegenheiten ist in jedem Fall zudem eine individuelle Vergütungsvereinbarung
(Vordruck "Vergütungsvereinbarung") mit genauer schriftlicher
Leistungsbeschreibung (Auftrag) erforderlich. In gerichtlichen Angelegenheiten
kann zusätzliche eine individuelle Vergütungsvereinbarung (Vordruck
"Vergütungsvereinbarung") getroffen werden.
(3)
Die Kanzlei behält sich vor, Ersuchen um Rechtsberatung abzulehnen bzw.
nicht zu beantworten, wenn der Nachfragende seine Stammdaten nicht mitteilt.
Hierzu zählen Vor- und Nachname, die vollständige Adresse sowie Telefon- und
-soweit vorhanden- Faxnummer und E-Mail-Adresse (Formular "Mandantensprechschein").
(4)
Die Rechtsanwälte führen das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durch, insbesondere nach den
Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung für
Rechtsanwälte (BORA) und der sonstigen berufsrechtlichen Regelungen für
Rechtsanwälte.
(5)
Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur
verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen
angenommen hat. Ein telefonischer oder elektronischer Auftrag muss in jedem Fall
per Telefax oder Brief bestätigt werden.
(6)
Bei mehreren Mandanten in derselben Angelegenheit ist die Kanzlei
berechtigt, sämtliche Mandanten umfassend zu unterrichten, entgegenstehende
Einzelweisungen eines Mandanten sind insoweit unbeachtlich. Einwendungen, die
von einem der Mandanten gegenüber der Kanzlei vorgenommen werden, oder
Handlungen der Kanzlei einem Mandanten gegenüber wirken für und gegen alle
Mandanten. Bei widersprechenden Handlungen oder Erklärungen der Mandanten ist
die Kanzlei berechtigt, das Mandat zu kündigen.
(7)
Verlangt der Mandant während der Mandatsdurchführung eine Änderung des
Mandats, so ist die Kanzlei verpflichtet, dem Änderungsverlangen Rechnung zu
tragen, wenn die Durchführung des Änderungsverlangens ihr zugemutet werden kann.
Die Kanzlei kann in diesem Fall in Abweichung von der ursprünglichen
Aufwandsplanung eine angemessene Anpassung der Vergütung zur
Auftragsdurchführung einfordern.
(8)
Ein Mandatsverhältnis kommt nur zustande, sofern der Mandant mit diesen
allgemeinen Mandatsbedingungen einverstanden ist.
§ 3 Pflichten
des Mandanten
(1)
Der Mandant unterrichtet die Kanzlei vollständig und umfassend über die
ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die
Kanzlei unerlässlich ist. Die Kanzlei kann grundsätzlich den Angaben des
Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der
Sachbearbeitung zugrundelegen. Der Mandant verpflichtet sich, für die Dauer des
Mandats die Kanzlei unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst
gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu
informieren.
(2)
Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei bei der Auftragsdurchführung
zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; neben den erforderlichen und
bedeutsamen Informationen, die der Kanzlei rechtzeitig zur Verfügung zu stellen
sind, sind der Kanzlei alle Unterlagen des Mandanten rechtzeitig zu übermitteln.
Jede Adressänderung (Wohnsitz, Anschrift, Geschäftsadressen, Telefon- und
Faxnummern, E-Mail-Anschriften) ist der Kanzlei unverzüglich mitzuteilen.
Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist, sind der Kanzlei
mitzuteilen.
(3)
Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts
daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und
vollständig wiedergegeben sind. Etwaige Unrichtigkeiten sind der Kanzlei vom
Mandanten ohne schuldhaftes Zögern sofort mitzuteilen.
§ 4 Kommunikation/Verschwiegenheit/
Datenschutz/Handakten des Rechtsanwalts
(1)
Die vom Mandanten bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Adressdaten gelten
bis zu einer Änderungsangabe des Mandanten als zutreffend. Soweit die Kanzlei an
die angegebene Adresse Schriftstücke versendet, genügt sie ihrer
Informationspflicht. Gibt der Mandant eine E-Mail-Adresse und/oder Telefaxnummer
bei Mandatsbeginn als Adressdaten an, darf die Kanzlei Informationen auch über
diese Kommunikationsebenen an den Mandanten erteilen. Bei Mitteilung einer
E-Mail-Adresse durch den Mandanten ist der Mandant ausdrücklich damit
einverstanden, dass die Mitteilung auch unverschlüsselt an ihn übermittelt
werden darf, es sei denn, der Mandant widerspricht dieser Übermittlungsart
ausdrücklich und gibt eine Änderung seiner Kommunikationsdaten ohne
E-Mail-Adresse an.
Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von
Telefax und elektronischen Medien (E-Mail) die Vertraulichkeit nicht
gewährleistet werden kann.
(2)
Die Kanzlei ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die
ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der
Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten (Hinweis
gemäß § 33 BDSG). Der Mandant kann auf Antrag Auskunft über die gespeicherten
Daten erhalten sowie die Berichtigung und Löschung oder Sperrung seiner Daten
verlangen.
(3)
Hinsichtlich der elektronischen Korrespondenz wird darauf hingewiesen,
dass eine elektronische Nachricht vertrauliche Informationen enthält und nur für
den/die genannten Empfänger bestimmt ist. Jegliche unbefugte Verbreitung oder
Vervielfältigung ist nicht gestattet. Aussagen gegenüber dem Adressaten
unterliegen den Regelungen des zugrundeliegenden Auftrags, insbesondere den
allgemeinen Mandatsbedingungen und ggf. der individuellen Haftungsvereinbarung.
Der Inhalt einer E-Mail der Kanzlei ist nur rechtsverbindlich, wenn er durch
einen Brief entsprechend bestätigt wird. Die Versendung von E-Mails hat keine
fristwahrende Wirkung. Das gleiche gilt für telefonisch abgegebene Erklärungen
und Auskünfte.
(4)
Zustellungen und Fristen können rechtswirksam nur per Telefax oder per
Brief an die Kanzlei übermittelt werden.
(5)
SICHERHEITSHINWEIS: Die E-Mail-Kommunikation über das Internet ist
grundsätzlich unsicher, da für unberechtigte Dritte die Möglichkeit der
Kenntnisnahme und Manipulation besteht, es sei denn, die Daten werden
entsprechend verschlüsselt. Eine solche kryptografische Verschlüsselung nutzt
die Kanzlei zur Zeit noch n i c h t.
(6)
Die E-Mail-Adresse des Mandanten wird -soweit vorhanden- zum Versand von
Einladungen zu Vortragsveranstaltungen der Kanzlei oder ähnlichem verwendet. Der
Mandant kann sich nach Erhalt entsprechender E-Mails jederzeit wieder von diesem
Service abmelden. Seine E-Mail-Adresse wird dann von der entsprechenden
Datenbank entfernt.
(7)
Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kanzlei
Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergibt,
wenn die Kanzlei den Auftrag erhalten hat, mit der Rechtsschutzversicherung zu
korrespondieren. Die Kanzlei weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die
Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung
des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt und die
Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung sowie die Einholung einer
Deckungszusage durch die Kanzlei getrennt nach dem RVG abgerechnet wird. Die
Höhe der Gebühren in der Hauptsache bestimmt den Gegenstandswert für die
Einholung der Deckungszusage.
(8)
Die Kanzlei hat die Handakten auf die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung
des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor
Beendigung dieses Zeitraumes, wenn die Kanzlei den Mandanten aufgefordert hat,
die Handakten in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Aufforderung binnen 6
Wochen, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Ansonsten ist die
Kanzlei zur Aufbewahrung der Handakten für 5 weitere Jahre verpflichtet. Die
Verpflichtung zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt 5 Jahre
nach Beendigung des Auftrages. Die Kanzlei ist berechtigt, die Herausgabe zu
verweigern, solange Gebührenrechnungen vom Mandanten nicht bezahlt sind. Die
Herausgabepflicht erstreckt sich nur auf Schriftstücke, die der Mandant nicht
bereits in Abschrift erhalten hat (§ 50 BRAO).
(9)
Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, so kann dies an die zuletzt
mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei
denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer
unverzüglichen Abholung verpflichtet.
§ 5 Vergütung
(1)
Soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen der
Kanzlei und Mandant oder Dritten gem. § 4 RVG (Vordruck
"Vergütungsvereinbarung") geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des
Mandats nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In gerichtlichen
Angelegenheiten darf die Kanzlei keine niedrigeren als die gesetzlichen Gebühren
vereinbaren. In außergerichtlichen Angelegenheiten darf die Kanzlei
Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die
gesetzlichen Gebühren, § 4 Abs. 2 RVG. Werden in außergerichtlichen
Angelegenheiten niedrigere Gebühren als im RVG vorgesehen, vereinbart, ist die
Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schrift- oder Textform geschlossen
worden ist.
(2)
Soweit eine individuelle Vergütungsvereinbarung im Einzelfall nicht oder
nicht wirksam getroffen wurde, bestimmt sich die Vergütung der Kanzlei nach den
jeweils geltenden gesetzlichen Vergütungsbestimmungen für Rechtsanwälte,
insbesondere dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
(3)
Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richtet sich nach
dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei
dem Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in
Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.
(4)
Haben Kanzlei und Mandant eine Vergütungsvereinbarung mit zeitlicher
Abrechnung vereinbart, darf die Kanzlei das Mandat auch dann weiterbearbeiten,
wenn der zunächst vorgesehene Zeitaufwand überschritten worden ist. Das Mandat
wird bei individueller Vergütungsvereinbarung in dem Umfang, in dem es für die
Wahrung der Rechtsposition des Mandanten erforderlich ist oder den Umständen
nach für erforderlich gehalten werden durfte, zu dem vereinbarten Stundensatz
weitergeführt, wenn die vereinbarte Stundenzahl überschritten wurde oder wird
und das Einverständnis für die Überschreitung noch nicht eingegangen ist. Dies
gilt nicht, wenn der Mandant der Weiterbearbeitung ausdrücklich widerspricht. In
diesem Fall ist nur die Zeit weiter von der Vereinbarung gedeckt, die die
Kanzlei benötigt, um ihren Aufklärungspflichten gegenüber dem Mandanten
nachzukommen.
(5)
Soweit in der individuellen Vergütungsvereinbarung Stunden oder sonstige
zeitliche Maßeinheiten als Abrechnungsgrundlage vereinbart worden sind, führt
die Kanzlei bei der Durchführung des Mandats Aufzeichnungen über den
Zeitaufwand. Der Zeitaufwand ist mit Rechnungsstellung dem Mandanten bekannt zu
geben. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung
über die geleisteten Zeiten dieser Abrechnung, gilt der in der Gebührennote
zugrunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt. Der Mandant kann jederzeit Einsicht
in die von der Kanzlei gefertigten Zeitaufzeichnungen fordern. Diese
Zeitaufzeichnungen werden nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraumes zur
Grundlage der Vergütungsabrechnung gemacht. Ist kein Abrechnungszeitraum
vereinbart, so ist die Kanzlei berechtigt, monatlich oder in kürzeren Abständen
abzurechnen. Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller
Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über,
findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den
Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Insoweit wird der
Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen
Anrechnungsregelungen des RVG abweicht.
(6)
Nutzungsrechte an von der Kanzlei für den Mandanten erstellten Verträge,
Nutzungsbedingungen und allen sonstigen Texten -unabhängig von der
urheberrechtlichen Qualifikation als Textwerk- werden ausschließlich unter der
auflösenden Bedingung der vollständigen und pünktlichen Zahlung der vereinbarten
Rechtsanwaltsvergütung übertragen. Zahlt der Mandant die vereinbarte Vergütung
nicht wie vereinbart in voller Höhe oder nicht pünktlich, hat die Kanzlei das
Recht, jeder weiteren Nutzung durch den Mandanten zu widersprechen.
(7)
Der Mandant ist grundsätzlich verpflichtet, einen angemessenen
Vorschuss, der bis zur vollständigen gesetzlichen Vergütung reichen kann, zu
bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.
(8)
Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass zur Aufbereitung der
Sach- und Rechtslage durch die Kanzlei ein Rechtsgutachten erstellt wird.
(9)
Zur Sicherung sämtlicher Gebührenansprüche tritt der Mandant an die
Kanzlei sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, die
Staatskasse, Rechtsschutzversicherung, bei vorliegender Zustimmung durch diese
oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Kanzlei mit der
Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen. Diese
Anzeige erfolgt nur, wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt, insbesondere, wenn der Mandant die Zahlung verweigert, in
Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen gestellt ist.
(10)
Die Kanzlei ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige,
dem Mandanten zustehende Forderungen, die bei ihnen eingehen, mit offenen
Honorarforderungen oder noch abzurechnende Leistungen nach Rechnungsstellung zu
verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 6 Zahlung
(1)
Vorschussrechnungen der Kanzlei sowie Abschlussrechnungen sind ohne
Abzug zahlbar.
(2)
Sind bereits Kosten und Zinsen gegenüber dem Mandanten entstanden, ist
die Kanzlei berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen. Eine Aufrechnung gegen
Forderungen der Kanzlei (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.
(3)
Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der
gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Kanzlei, wenn die Kanzlei für sie
in der selben Angelegenheit tätig wird.
(4)
Auf Honorarforderungen der Kanzlei sind Leistungen an Erfüllungsstatt
oder Erfüllungshalber ausgeschlossen. Zahlungsanweisungen sowie Schecks und
Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen
angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der
Betrag eingelöst wird und der Kanzlei uneingeschränkt zur Verfügung steht.
(5)
Verzug des Mandanten mit der Bezahlung seiner Gebührenrechnungen tritt
spätestens mit Ablauf von 10 Tagen seit Zugang der Gebührenrechnung ein. Der
Zugang der Gebührenrechnungen gilt nach Ablauf von 3 Tagen des auf das
Rechnungsdatum folgenden Tages als erfolgt. Der Verzugszins beträgt für
Verbraucher und/oder Mandanten, die nicht als Verbraucher den Mandatsauftrag
erteilen, in Höhe von 12 % p.a. zu bezahlen. Ein höherer Schaden der Kanzlei
bleibt unberührt.
§ 7 Haftung, Haftungsbeschränkung
(1)
Die Haftung der Kanzlei aus dem zwischen ihr und dem Mandanten
bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit
verursachten Schadens wird hiermit auf EUR 1.000.000,00 pro Versicherungsfall bei
Vermögensschäden beschränkt (§ 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung). Im Falle eines
durch die Kanzlei aufgrund von Fahrlässigkeit verursachten Schadens aus dem
bestehenden Mandatsverhältnis haftet der Rechtsanwalt der Kanzlei lediglich bis
zur Höhe der genannten Höhe von bis zu EUR 1.000.000,00. Auf Verlangen des
Mandanten hat die Kanzlei den Nachweis des Bestehens einer
Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Haftungsbeschränkung gilt
entsprechend § 51 a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer
Person. Die persönliche Haftung auf Schadensersatz wird auf den handelnden
Rechtsanwalt beschränkt.
(2)
Bei höherem Haftungs- und Schadensrisiko besteht die Möglichkeit einer
gesonderten Einzelversicherung, deren Kosten der Mandant zu tragen hat. Diese
muss vor Mandatsbeginn gesondert abgeschlossen werden.
(3)
Für unverlangt per E-Mail, per Fax oder auf anderem Wege eingesandte
Inhalte wird keine Haftung übernommen. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe.
(4)
Die Kanzlei arbeitet mit technischen Verfahren, die noch keine
kryptografische Übermittlung und die elektronische Signatur von Inhalten
erlauben. Wer daher Inhalte übermittelt, ohne selbst entsprechende
Sicherungsverfahren zu verwenden, handelt auf eigenes Risiko.
(5)
Soweit gesetzlich nicht eine kürzere Verjährungsfrist gilt, verjähren
die Ansprüche gegenüber der Kanzlei spätestens zwei Jahre nach Beendigung des
Auftrages.
§ 8 Vordrucke, Formulare, Übersichten
(1)
Die Vordrucke und Formulare können per E-Mail unter
Sekretariat@Kanzlei-Renken-Roehrs.de oder per Post unter der
Kanzleianschrift angefordert werden.
§ 9 Kündigung, Mandatsbeendigung
(1)
Das Mandatsverhältnis kann von dem Mandanten mit einer Frist von 6
Wochen zum Ende eines jeden Quartals durch eingeschriebenen Brief gekündigt
werden, es sei denn, dass das Mandat durch Erledigung der Rechtsangelegenheit
durch die Kanzlei früher endet.
(2)
Die Kanzlei kann das Mandatsverhältnis jederzeit kündigen, wobei die
Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf. Dies gilt insbesondere, wenn sich der
Mandant mit Gebührenzahlungen in Verzug befindet und die Kündigung angedroht
worden ist.
(3)
Nach Mandatsbeendigung werden nicht abgerechnete Leistungen unverzüglich
abgerechnet. Die Rechnung ist nach Erhalt sofort auszugleichen, sofern kein
Zahlungsziel in der Rechnung vermerkt wird.
(4)
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
§ 10 Gerichtsstandsvereinbarung
(1)
Als Gerichtsstand wird der Sitz der Kanzlei vereinbart für den Fall,
dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt
oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig
ist, Hamburg.
(2)
Leistungsort der Kanzlei ist der Sitz der Kanzlei, es sei denn, es wird
ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.
(3)
Der Mandant hat die Vergütungen ebenfalls am Sitz der Kanzlei zu
begleichen.
(4)
Die Korrespondenzsprache mit dem Mandanten ist Deutsch. Die Haftung für
Übersetzungsfehler wird ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung der
beauftragten Rechtsanwälte oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
(5)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 11 Schlussklausel
(1)
Der Mandant erkennt die allgemeinen Mandatsbedingungen für alle der
Kanzlei erteilten Aufträge an und bestätigt die Kenntnisnahme dieser
Bedingungen.
(2)
Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine
angemessene Regelung, die Rahmen des rechtlich zulässigen dem, was die
Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt haben würden, am nächsten kommt, als
vereinbart.
Hamburg, Stand: 1. Januar 2007
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