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Aktuelles Recht Das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung - StraBEG Am 23. Dezember 2003 hat der Bundespräsident das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG) ausgefertigt. Am 29. Dezember 2003 wurde dieses Gesetz im Bundesgesetzblatt, 2003, Teil 1, Nr. 66, S. 2928 ff, verkündet. Dieses Gesetz wurde bekannt in den Medien unter der Bezeichnung "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" und vielfach heiß diskutiert. In Aussicht gestellt wurde denjenigen, die Schwarzgelder am Fiskus vorbei in das Ausland transferiert oder sonst nicht versteuert hatten eine Art Amnestie, was es jedoch bei genauem Hinblick auf den Gesetzeswortlaut nur dann wird, wenn man eine Vielzahl von Voraussetzungen beachtet und erfüllt. In den Genuß der Steuerfreiheit kommt man nur bei der nachträglichen Deklarierung folgender Steuern: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögen-steuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz.
Straffreiheit bei der Abgabe einer "Strafbefreienden Erklärung" Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 01. April 2005 abgegeben, so sind innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens jedoch bis zum 31. März 2005, 35 Prozent des erklärten Betrags zu entrichten. Nach dem 01. April 2005 ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nicht mehr möglich. Die Höhe der in der strafbefreienden Erklärung zu deklarierenden Einnahmen richtet sich nach der Art der Steuer. Bei der verkürzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer gelten als Einnahmen 60 % der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden. Des weiteren gelten in diesem Zusammenhang als Einnahmen alle Ausgaben (Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen), soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden.
Beispiel: Bei der verkürzten Gewerbesteuer gelten als Einnahmen 10 % der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögens-mehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbe-steuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden, sowie alle Ausgaben (Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten), soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Soweit diese Ausgaben bereits im Rahmen der verkürzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer berücksichtigt wurden, brauchen diese hinsichtlich der Gewerbesteuer nicht erneut als Einnahmen in Ansatz gebracht werden.
Beispiel.:
Hinsichtlich verkürzter Umsatzsteuer ist zu differenzieren: 200 % der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2003 sind jedoch als Einnahmen in Ansatz zu bringen bei der zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge. Wurde Erbschaft- oder Schenkungssteuer verkürzt, gelten als Einnahmen 20 % der nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Es sind jedoch nur Erwerbe zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 01. Januar 2003 angefallen sind. Besonders darauf hinzuweisen ist, daß soweit die vorgenannten Taten nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden sind, die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen ist. In den Genuß der Strafbefreiung kommt auch nicht mehr derjenige, der die strafbefreiende Erklärung nach dem 01. April 2005 abgibt. Berechtigt zur strafbefreienden Erklärung ist derjenige, der gegenüber den Finanzbehörden die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanz-behörden pflichtwidrig über die steuerlich erheblichen Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat. Der Anstifter oder Gehilfe zur Steuerverkürzug gehört nicht zu dem Kreis der erklärungsberechtigten Personen. Auch der Steuerschuldner kann eine strafbefreiende Erklärung abgeben, wenn die der Erklärung zugrunde liegenden Taten von einem gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungs-berechtigtem begangen worden sind. Letztere können jedoch auch eine strafbefreiende Erklärung abgeben, wenn die Taten von einem früheren gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungs-berechtigtem begangen worden sind.
Inhalt und Form der Erklärung Der Umfang der Strafbefreiung erstreckt sich auf alle Taten betreffend der Verkürzung der oben genannten Steuern nach dem 31. Dezember 1993 und vor dem 01. Januar 2003, soweit die entsprechenden Einnahmen in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigt sind. Hat der Steuerschuldner die in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Einnahmen zu Zahlungen verwendet, auf grund derer er nach dem Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen, erstreckt sich die Strafbefreiung auch auf zu Unrecht nicht entrichtete Steuerabzugbeträge. Die Straffreiheit erstreckt sich auch auf die Verkürzung von Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch den Vergütungsgläubiger. Umfaßt die strafbefreiende Erklärung eine Ausschüttung, die nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, erstreckt sich die Straffreiheit auch auf die Verkürzung von Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch den Gläubiger der Gewinnausschüttung. Straffrei werden alle Tatbeteiligten. Umfaßt die strafbefreiende Erklärung nicht alle Einnahmen, so bleibt die Strafbarkeit von Taten, die auf nicht berücksichtigten Einnahmen beruhen, so bestehen, wie sie vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung gegeben war.
Keine Straffreiheit Die Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt auch dann nicht ein, wenn vor Eingang der strafbefreienden Erklärung einem Tatbeteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben worden ist und der Erklärende dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Rechtslage damit rechnen mußte oder, wenn der Erklärende unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat. In dem Fall, in welchem dem Erklärenden oder einem Tatbeteiligten die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben worden ist kann Straf- und Bußgeldfreiheit eintreten, wenn dieses Verfahren vor Eingang der strafbefreienden Erklärung abgeschlossen worden ist und soweit sich die strafbefreiende Erklärung auf Einnahmen bezieht, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt worden sind.
Steuerrechtliche Wirkung Zu beachten ist, daß wenn der Finanzbehörde aus anderem Anlaß Taten im Sinne dieses Gesetzes oder Steuerordnungswidrigkeiten bekannt werden, eine Vermutung zu Lasten des Erklärenden kraft Gesetzes dahingehend eingreift, daß der Erklärende diese Taten oder Handlungen in seiner strafbefreienden Erklärung nicht berücksichtigt hat. Diese Vermutung kann durch den Erklärenden nur durch den Nachweis, daß diese Taten oder Handlungen Gegenstand seiner strafbefreienden Erklärung waren, widerlegt werden. Soweit Strafbefreiung nach diesem Gesetz eintritt, erstreckt sich diese neben dem Steuerschuldner auch auf alle Gesamtschuldner. Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich und läßt Festsetzungen der nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 01. Januar 2003 entstandenen Einkommen- oder Körperschaftsteueransprüche, Umsatzsteuer-ansprüche, Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprüche, Erbschaft- und Schenkungsteueransprüche sowie alle damit zusammenhängenden steuerlichen Nebenleistungen unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind. Soweit eine Straf- oder Bußgeldbefreiung aus den vorgenannten Gründen nicht möglich ist, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern.
Verwendung der hieraus erworbenen Daten durch die Finanzbehörden Die Übermittlung dieser Daten darf zur Durchführung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens, das im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist nur auf Ersuchen an die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte erfolgen und nicht dazu dienen, ein Verfahren einzuleiten. Zum Nachteil der Personen, die nach diesem Gesetz Straf- oder Bußgeldbefreiung erlangt haben, dürfen diese Daten nicht zu Beweiszwecken verwertet werden.
Fazit n Es ist der amtliche Vordruck zu verwenden. n Die Erklärung muß zwischen dem 31. Dezember 2003 und dem 01. Januar 2005 erfolgen. n Die Einkünfte sind nach Kalenderjahren ordnungsgemäß zu spezifizieren. n Die Tat muß vor dem 17. Oktober 2003 begangen worden sein. n Je nach Steuerart hat der Erklärende seine zu versteuernden Einnahmen selbst zu berechnen. n Die Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages muß innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2004 erfolgen, um lediglich 25 % der erklärten Beträge entrichten zu müssen, bei der Abgabe der Erklärung vor dem 01. April 2005 beträgt der Satz 35 %. n Es darf vor Eingang der strafbefreienden Erklärung bei dem zuständigen Finanzamt kein Ermittlungsverfahren gegen den Erklärenden oder seinem Vertreter anhängig sein, d.h. die Tat darf nicht bereits entdeckt gewesen sein - hier reicht auch die Bekanntgabe an einen Tatbeteiligten. Des weiteren darf kein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen sein.
n Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie bei
www.bundesanzeiger.de
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